Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier können sich über die Regeln unseres Unternehmens informieren
Diese „Einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten ausschließlich für alle Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der MacBari Werbeagentur GbR Leutenbach, nachfolgend immer Agentur genannt, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Von diesen „Einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte sich herausstellen, dass eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig ist, hat dies keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der anderen Klauseln und Verträge, die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden. Eine ungültige Bestimmung muss durch eine gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Je genauer, desto mehr Sinn und Zweck hat es. Unangeforderte Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgeschickt, es sei denn, der Bewerber wünscht dies ausdrücklich und übernimmt die damit verbunden Kosten komplett.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Schriftverkehr auch per Email geführt werden kann. Wir werden versuchen, dazu technische Einrichtungen zu schaffen, um damit verbundene Risiken (Übertragsfehler, Viren, Manipulationen) zu reduzieren, ohne jedoch für einen Erfolg zu haften. Aufträge an uns sollten möglichst umfassend und detailliert erteilt werden. Die Einzelheiten werden in einem präzisen Leistungsumfang oder in einem mündlichen Gespräch (Briefing) mit dem Auftraggeber festgelegt. Die von uns erstellten Leistungsbeschreibungen gelten als verbindliche Bestätigung des vereinbarten Vertragsinhaltes, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von maximal 7 Werktagen widerspricht.
1.0 Gegenstand des Vertrages
1.1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der MacBari Werbeagentur GbR, Leutenbach, im folgenden „Agentur“ genannt, und den Vertragspartnern, im folgenden kurz „Kunde“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Zustimmung anerkannt.
1.2) Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden hinsichtlich der Auftragsausführung bedürfen der Schriftform. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich neu vereinbart werden.
1.4) Die Agentur erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Printmedien, Webmedien, Film und Fotografie, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit sowie Konzeptdienstleistungen. Detaillierte Beschreibungen der erbrachten Leistungen finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen, Kurzbeschreibungen, Projektverträgen, Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2.0 Vertragsbestandteile und Vertragsänderungen
2.1) Arbeitsgrundlage und Vertragsbestandteil der Agentur ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen die Zusammenfassung, die der Auftraggeber der Agentur vorzulegen hat. Wenn der Kunde der Agentur das Gespräch mündlich oder telefonisch mitteilt, erstellt die Agentur eine Zusammenfassung des Inhalts des Treffens, die dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der Kommunikation zugesandt wird, mündlich oder telefonisch. Diese Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
2.2) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Kunden getragen werden.
2.3) Umstände höherer Gewalt berechtigen die Agentur, ein vom Kunden gewünschtes Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur entsteht hierdurch nicht. Dies gilt auch, wenn für den Kunden wichtige Termine und/oder Veranstaltungen nicht eingehalten werden können und/oder nicht stattfinden.
3.0 Urheber- und Nutzungsrechte
3.1) Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Entgelte erwirbt der Kunde das Recht, sämtliche von der Agentur im Rahmen dieser Bestellung erbrachten Leistungen innerhalb des im Vertrag vereinbarten Zeitraums und Umfangs zu nutzen. Diese Nutzungsrechtsübertragung gilt in dem nach deutschem Recht übertragbaren Umfang und gilt für die vereinbarte Nutzung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der Bestellung oder einer gesonderten zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur Nutzung des bei Vertragsende nicht bezahlten Werks verbleibt bei der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2) Im Rahmen eines Auftrages entwickelte Leistungen sind als einzelne geistige Werke urheberrechtlich geschützt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das vom Urheberrecht geforderte Maß an Kreativität nicht erreicht wird.
3.3) Die Agentur kann Werbematerialien unterzeichnen, die sie ordnungsgemäß und im Einklang mit Branchenstandards entwickelt haben, und Bestellungen veröffentlichen, die zu Zwecken der Eigenwerbung aufgegeben wurden. Der Abschluss und die Verwendung solcher Werbung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.
3.4) Agenturarbeiten dürfen weder im Original noch in Kopien durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.6) Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
4.0 Vergütung / Zahlungsbedingungen
4.1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütungshöhe. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist hat die Agentur das Recht, von der Mahnung Abstand zu nehmen und Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontzinsumrechnungsgesetz zu zahlen. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schadensersatz geltend zu machen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2) Sofern sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann die Agentur dem Kunden eine Vorauszahlung für einen Teil der bereits erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht zwingend in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können der Agentur auch rein funktional zur Verfügung gestellt werden.
4.3) Wenn Aufträge, Aufträge etc. vom Kunden geändert oder storniert werden und/oder sich die Bedingungen der Leistungserbringung ändern, werden der Agentur die entstandenen Kosten erstattet und die Agentur von jeglicher Haftung gegenüber Dritten befreit.
4.4) Tritt der Kunde vor Projektbeginn vom Auftrag zurück, berechnet die Agentur dem Kunden folgenden Prozentsatz der ursprünglich vereinbarten Vertragskosten als Stornokosten:
bis sechs Monate vor Auftragsbeginn 10 %, ab sechs Monaten, bis drei Monate vor Auftragsbeginn 25 %, von drei Monaten, bis vier Wochen vor Auftragsbeginn 35 %, von vier Wochen, bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn 50 % der Bestellung, ab zwei Wochen vor Auftragsbeginn 60% vom Bestellauftrag.
4.5) Grundsätzlich können Neukunden und neue Projekte die kleinste Anzahlung leisten. 30% für die gesamten Projektkosten können berechnet werden. Erst nach Zahlungseingang beginnt die Agentur mit dem beauftragten Projekt. Ab diesem Datum wird nur noch die geschätzte Projektdauer gezählt.
4.6) Sämtliche in Angeboten und Bestellungen genannten Preise und Zahlungsbeträge unterliegen aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht der Umsatzsteuer.
5.0 Zusatzleistungen
5.1) Unvorhergesehene Mehrkosten bedürfen der gegenseitigen Absprache und ggf. einer zusätzlichen Entschädigung.
6.0 Institutionelle Geheimhaltungspflichten
6.1) Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche von Kunden auftragsgemäß erhaltenen Informationen, streng vertraulich und zeitlich unbegrenzt zu behandeln und ist darüber hinaus verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Dritte zur absoluten Verschwiegenheit durch die Agentur zu verpflichten.
7.0 Pflichten des Kunden
7.1) Der Kunde stellt der Agentur alle zur Durchführung des Projektes notwendigen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgfältig behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt. Diese werden nur zur Vorbereitung des jeweiligen Auftrags verwendet und nach Erledigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
7.2) Der Auftraggeber vergibt den Auftrag im Rahmen des beauftragten Projektes
8.0 Gewährleistung und Händlerhaftung/Annahme und Freigabe
8.1) Das Risiko hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur entwickelten und umgesetzten Maßnahmen liegt beim Kunden. Dies gilt insbesondere bei Handlungen und Maßnahmen, die gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Sonderwerberechts verstoßen. Allerdings muss die Agentur rechtliche Risiken melden, wenn sie diese im Rahmen ihrer Tätigkeit erkennt. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, auch wenn die Agentur gegenüber dem Kunden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Maßnahmen geäußert hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.2) Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Behörde beschränkt sich auf den einmaligen Umsatz der Behörde, der sich aus der jeweiligen Anordnung ergibt. Die Haftung des Vermittlers für Folgeschäden, die sich aus der Rechtsgrundlage einer positiven Vertragsverletzung ergeben, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Haftung des Vermittlers nicht auf einer solchen Verletzung beruht. Verletzung wesentlicher Pflichten für die Vertragserfüllung.
8.4) Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Annahme und Zahlung gilt als Annahme. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber keine abnahmefähige Leistung erbringt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist bestimmt ist. Nach Abnahme/Freigabe des Werkes können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden.
9.0 Verwertungsgesellschaften
9.1) Der Kunde verpflichtet sich, alle hierdurch entstehenden Kosten an Inkassounternehmen wie z. B. die Gema zu zahlen. Werden diese Kosten von der Agentur übernommen, verpflichtet sich der Kunde bei Vorliegen eines Nachweises zur Rückzahlung an die Agentur. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10.0 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
10.1) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
10.2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
10.3) Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10.4) In Verpflichtungen der Agentur gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Dies gilt selbstverständlich auch im Falle einer Kündigung des Vermittlungsvertrages aus wichtigem Grund.
11.0 Fristen
11.1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminvereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
11.2) Verzögern sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, beispielsweise aufgrund höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die sich durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden lassen. So ruhen die Verpflichtungen des Auftragnehmers für die Dauer und den Umfang des Grundes und die Frist verlängert sich entsprechend. Dauert diese Verzögerung länger als zwei Monate, haben der Kunde und der Vermittler das Recht, den Vertrag zu kündigen.
11.3) Bei Verstößen des Vermittlers kann der Kunde den Vertrag nur dann kündigen, wenn er dem Vermittler schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
12.0 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
12.1) Sämtliche von der Agentur im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellten Arbeitspapiere, elektronischen Daten und Aufzeichnungen bleiben Eigentum der Agentur. Der Kunde kann die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten nicht verlangen. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars schuldet die Agentur die vereinbarte Leistung und nicht die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
13.0 Gewährleistung
13.1) Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, versteckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Feststellung, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Ausübung von Gewährleistungs- und Schadensersatzrechten sowie das Recht auf Mängelrüge ausgeschlossen.
13.2) Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde das Recht, von der Agentur Nachbesserung oder Ersatz der Lieferung/Leistung zu verlangen. Die Agentur wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Der Kunde ermächtigt die Agentur, alle erforderlichen Schritte zur Feststellung und Beseitigung der Mängel zu unternehmen. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
13.3) Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung etwaiger Warnpflichten des Kunden haftet die Agentur nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte, sofern diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Browser.
13.4) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Agenturregress gemäß § 933b Abs. 1 ABGB verjährt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Das Recht des Kunden, die Zahlung aufgrund von Reklamationen zu verweigern, besteht nicht. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14.0 Haftung und Produkthaftung
14.1) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Personen“) für dem Kunden entstandene körperliche oder Vermögensschäden, unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder nicht unmittelbare Schäden handelt, ausgeschlossen. Das heißt indirekte Gewinne oder Folgeschäden aufgrund von Fehlern, Schäden aufgrund von Verzögerung, Nichterfüllung, vorsätzlicher Vertragsverletzungen, Fahrlässigkeit bei Vertragsabschluss, aufgrund mangelhafter oder unvollständiger Leistung. Der Geschädigte muss das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beweisen. Soweit die Haftung einer Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Personen“.
14.2) Eine Haftung der Agentur für Ansprüche Dritter gegen den Kunden aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistungen (z.B. Werbemaßnahmen) ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Agentur ihrer Informationspflicht nachgekommen ist oder diese nicht auch nur im Geringsten klargestellt werden. Fahrlässigkeit verursacht keinen Schaden. Insbesondere haftet diese Agentur nicht für Gerichtskosten, Anwaltskosten von Mandanten oder Kosten der Urteilsveröffentlichung sowie etwaige Schadensersatzansprüche oder sonstige Entschädigungsansprüche von Parteien. Der Kunde stellt die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3) Der Schadensersatzanspruch des Kunden verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens; in allen Fällen drei Jahre nach dem Verstoß der Behörde. Schadensersatzansprüche sind auf den Netto-Auftragswert beschränkt.
15.0 Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist
15.1) Der Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Der Abschluss erfolgt innerhalb der im Vertrag genannten Vertragslaufzeit. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
16.0 Schlussbestimmungen
16.1) Ein Recht des Kunden zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag besteht nicht.
16.2) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden ist nur im Falle einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
16.3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Leutenbach und Gerichtsstand ist Waiblingen.
16.4) Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nachträglich als ganz oder teilweise unwirksam oder rechtsunwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie von der Nichtigkeit der Regelung gewusst hätten.